Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung – FinaRisikoV

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Inhaltsübersicht (ausklappen)
Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Finanzinformationen

§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung
§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten
§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen

§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

§ 13 (weggefallen)



Anlage  1 GVKI
Anlage  2 GVKIP
Anlage  3 SAKI
Anlage  4 GVFDI
Anlage  5 STFDI
Anlage  6 QGV
Anlage  7 QGVP
Anlage  8 QV 1
Anlage  9 QV 2
Anlage 10 (weggefallen)
Anlage 11 (weggefallen)
Anlage 12 (weggefallen)
Anlage 13 QSA
Anlage 13a EKRQU
Anlage 14 DBL
Anlage 15 GRP
Anlage 16 STA
Anlage 17 RTFK
Anlage 18 STKK
Anlage 19 RDP-R
Anlage 20 RDP-BI
Anlage 21 RDP-BH
Anlage 22 RDP-BW
Anlage 23 RSK
Anlage 24 STG
Anlage 25 KPL
Anlage 26 ILAAP
Abschnitt 1
Allgemeines

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

Abschnitt 2
Finanzinformationen

(1) 1Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:

1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
1Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.

(1) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal.
2Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat.
3Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(2) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen:
212. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
3Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(3) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

(1) 1Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.

(2) 1Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht.
2Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.

(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.

(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.

(6) 1Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden.
2Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält.
3Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

(1) 1Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).

(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) 1Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)

(1) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:

1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
1Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.

(3) (weggefallen)

Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.

(2) 1Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen.
2Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.

(1) 1Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen.
2Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.

(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.

(3) 1Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln.
2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

(3) 1Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
2Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.

(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1891 – 1892)



Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Sonstige Angaben –


Institutsnummer:  
   
 
Prüfziffer:  
   
 
Name:  
   
 
Ort:  
   
 
Stand Ende:  
   
 
     
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
 Sonstige Angaben
 (1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
 010  Stille Reserven
  020 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)    
    030 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      040 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 040  
____________
         darunter: 050 kurzfristig realisierbar 050  
____________
      060 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 060  
____________
         darunter: 070 kurzfristig realisierbar 070  
____________
         darunter: 080 in offenen Spezial-AIF2 080  
____________
          (040 + 060) 030  
____________
    090 in Derivaten 090  
____________
          (030 + 090) 020  
____________
  100 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3    
    110 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      120 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 120  
____________
      130 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 130  
____________
          (120 + 130) 110  
____________
    140 in Derivaten 140  
____________
          (110 + 140) 100  
____________
          (020 + 100)  010  
 ____________
 150  Stille Lasten    
  160 bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)    
    170 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      180 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 180  
____________
      190 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 190  
____________
         darunter: 200 in offenen Spazial-AIF2 200  
____________
          (180 + 190) 170  
____________
    210 in Derivaten 210  
____________
          (170 + 210) 160  
____________
  220 bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3    
    230 in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands    
      240 bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren 240  
____________
      250 bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 250  
____________
          (240 + 250) 230  
____________
    260 in Derivaten 260  
____________
          (230 + 260) 220  
____________
          (160 + 220)  150  
 ____________
 (2) Angaben zum Kreditgeschäft    
   270  Höhe des Kreditvolumens  270  
 ____________
         darunter: 280 Kredite an Nichtbanken 280  
____________
   290  Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)  290  
 ____________
   300  In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)  
300
 
 
____________
    310 hierfür bestehende Sicherheiten 310  
____________
   320  Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen  320  
 ____________
    330 hierfür bestehende Sicherheiten 330  
____________
    340 Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen 340  
____________
   350  Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen  350  
 ____________
   360  Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen  360  
 ____________
   370  Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung  370  
 ____________
 (3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4    
   379  Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)  379  
 ____________
   380  Zinsbuchbarwert  380  
 ____________
   390  Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest  390  
 ____________
   400  Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest  400  
 ____________
   410  Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest  410  
 ____________
   420  Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest  420  
 ____________
   421  Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)  421  
 ____________
   422  Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI  422  
 ____________
   423  Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI  423  
 ____________
   424  Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI  424  
 ____________
   425  Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI  425  
 ____________
   426  Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI  426  
 ____________
   427  Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI  427  
 ____________
   428  Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI  428  
 ____________
   429  Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI  429  
 ____________
   431  Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI  431  
 ____________
   432  Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI  432  
 ____________
   433  Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI  433  
 ____________
   435  Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows  435  
 ____________
 (4) Weitere Angaben    
   440  Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6  440  
 ____________
   450  Konditionenbeitrag5  450  
 ____________
    460 Aktivgeschäft5 460  
____________
    470 Passivgeschäft5 470  
____________
   480  Strukturbeitrag5  480  
 ____________

____________

 1 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
 2 Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis 9 KAGB.
 3 Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
 4 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.
 5 Vorzeichen angeben.
 6 Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1893)



Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –

(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1


Übergeordnetes Unternehmen  
   
 
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)  

   
 
Institutsnummer:  
   
   
Prüfziffer:  
   
   
Ort:  
   
   
Stand Ende:  
   
   
       
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
 Sonstige Angaben
 (1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3    
   378  Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers
(= 1)
 
378
 
 
____________
   380  Zinsbuchbarwert  380  
 ____________
   390  Barwertänderung bei Zinserhöhung4 – Standardtest  390  
 ____________
   400  Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4 (in %)– Standardtest  400  
 ____________
   410  Barwertänderung bei Zinssenkung4 – Standardtest  410  
 ____________
   420  Zinskoeffizient bei Zinssenkung4 (in %) – Standardtest  420  
 ____________
   421  Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4 – Frühwarnindikator (FWI)  421  
 ____________
   422  Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4 (in %) – FWI  422  
 ____________
   423  Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4 – FWI  423  
 ____________
   424  Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4 (in %) – FWI  424  
 ____________
   425  Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4 – FWI  425  
 ____________
   426  Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4 (in %) – FWI  426  
 ____________
   427  Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4 – FWI  427  
 ____________
   428  Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4 (in %) – FWI  428  
 ____________
   429  Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4 – FWI  429  
 ____________
   431  Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4 (in %) – FWI  431  
 ____________
   432  Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4 – FWI  432  
 ____________
   433  Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4 (in %) – FWI  433  
 ____________
   435  Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows   435  
 ____________
 (2) Weitere Angaben    
   450  Konditionenbeitrag4  450  
 ____________
    460 Aktivgeschäft4 460  
____________
    470 Passivgeschäft4 470  
____________
   480  Strukturbeitrag4  480  
 ____________
   490  Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)  490  
 ____________

____________

 1 Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
 2 Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
 3 Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.
 4 Vorzeichen angeben.
 Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)

Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Meldung der Eigenmittel –

      Stand Ende:                      
Institutsnummer:                      Prüfziffer:                      Name:                      Ort:                      
  Sachbearbeiter:                        Telefon:                      

 Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)

Bezeichnung Betrag in vollen Euro1
01
1.1 Hartes Kernkapital 010  
1.1.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 020  
1.1.1.1 (–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals 030  
1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter 040  
1.1.2 (+/–) Einbehaltene Gewinne2 050  
1.1.3 (+) Sonstige Rücklagen 060  
1.1.4 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken 070  
1.1.5 (–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert 080  
1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR 090  
1.1.7 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 100  
1.1.8 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2 110  
1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR 120  
1.2.1 (+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio) 130  
1.2.2 (–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals 140  
1.2.3 (–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG 150  
1.3 Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals 160  
1.3.1 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2 170  
1.0 anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160) 180  
1. Ermittlung der Eigenmittel
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
1 Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.
2 Vorzeichen angeben.
Bezeichnung Betrag in vollen Euro
01
2.1.0 Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses 190  
2.1.1 (–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni 200  
2.1.2 (–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 210  
2.1.3 (–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind 220  
2.1.4 (–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist 230  
2.1.5 (–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind 240  
2.1.6 (–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte 250  
2.1.7 (–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder 260  
2.1.8 (–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind 270  
2.1.9 (+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts 280  
2.0 Kosten insgesamt 290  
2. Ermittlung der Kosten3,4,5
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3 Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.
4 Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5 Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.
Bezeichnung Relation (in %)
01
3.0 Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100) 300  
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
Bezeichnung Relation (in %)
01
4.1 Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 310  
4.2 Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 320  
4.3 Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5) 330  
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
6 Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.

zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 40 G v. 12.5.2021 I 990
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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