Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.
(1) 1Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
1Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen.
(1) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. 2Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. 3Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 212. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 3Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) 1Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.
(1) 1Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) 1Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. 2Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) 1Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. 2Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. 3Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.
(1) 1Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) 1Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)
(1) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) 1Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
1Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung sowie aus den Angaben zur Kapitalplanung und zum Liquiditätsmanagement gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 26. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) 1Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. 2Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 26 nicht berührt.
(1) 1Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. 2Hat die Bundesanstalt nach § 12 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) 1Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) 1Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. 2Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.
(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 26 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(1) Angaben zu stillen Reserven und stillen Lasten
010
Stille Reserven
020
bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
030
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
040
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
040
____________
darunter: 050
kurzfristig realisierbar
050
____________
060
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
060
____________
darunter: 070
kurzfristig realisierbar
070
____________
darunter: 080
in offenen Spezial-AIF2
080
____________
(040 + 060)
030
____________
090
in Derivaten
090
____________
(030 + 090)
020
____________
100
bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
110
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
120
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
120
____________
130
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
130
____________
(120 + 130)
110
____________
140
in Derivaten
140
____________
(110 + 140)
100
____________
(020 + 100)
010
____________
150
Stille Lasten
160
bei Finanzinstrumenten (nicht Bestandteil einer Bewertungseinheit)
170
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
180
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
180
____________
190
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
190
____________
darunter: 200
in offenen Spazial-AIF2
200
____________
(180 + 190)
170
____________
210
in Derivaten
210
____________
(170 + 210)
160
____________
220
bei Finanzinstrumenten (Bestandteil einer Bewertungseinheit)3
230
in Wertpapieren außerhalb des Handelsbestands
240
bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
240
____________
250
bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren
250
____________
(240 + 250)
230
____________
260
in Derivaten
260
____________
(230 + 260)
220
____________
(160 + 220)
150
____________
(2) Angaben zum Kreditgeschäft
270
Höhe des Kreditvolumens
270
____________
darunter: 280
Kredite an Nichtbanken
280
____________
290
Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)
290
____________
300
In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde)
300
____________
310
hierfür bestehende Sicherheiten
310
____________
320
Einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen
320
____________
330
hierfür bestehende Sicherheiten
330
____________
340
Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen
340
____________
350
Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen
350
____________
360
Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen
360
____________
370
Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung
370
____________
(3) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch4
379
Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG (= 1)
379
____________
380
Zinsbuchbarwert
380
____________
390
Barwertänderung bei Zinserhöhung5– Standardtest
390
____________
400
Zinskoeffizient bei Zinserhöhung5(in %) – Standardtest
400
____________
410
Barwertänderung bei Zinssenkung5– Standardtest
410
____________
420
Zinskoeffizient bei Zinssenkung5(in %) – Standardtest
420
____________
421
Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung5– Frühwarnindikator (FWI)
421
____________
422
Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung5(in %) – FWI
422
____________
423
Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung5– FWI
423
____________
424
Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung5(in %) – FWI
424
____________
425
Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve5– FWI
425
____________
426
Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve5(in %) – FWI
426
____________
427
Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve5– FWI
427
____________
428
Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve5(in %) – FWI
428
____________
429
Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts5– FWI
429
____________
431
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts5(in %) – FWI
431
____________
432
Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts5– FWI
432
____________
433
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts5(in %) – FWI
433
____________
435
Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows
435
____________
(4) Weitere Angaben
440
Nettoergebnis aus der vorzeitigen Beendigung von Derivaten5, 6
440
____________
450
Konditionenbeitrag5
450
____________
460
Aktivgeschäft5
460
____________
470
Passivgeschäft5
470
____________
480
Strukturbeitrag5
480
____________
____________
1
Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
2
Darunter fallen alle offenen inländischen, EU- und ausländischen Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 bis9 KAGB.
3
Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft sind separat auszuweisen.
4
Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin: Institute, die von der Anwendung des § 2a Absatz 1 KWG Gebrauch machen, sind von einer Meldung zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch im Rahmen dieses Meldeformulars befreit, sofern entsprechende Angaben bei der Meldung des übergeordneten Unternehmens auf zusammengefasster Basis (Meldeformular Sonstige Angaben – QSA) Berücksichtigung finden.
5
Vorzeichen angeben.
6
Aus Zinsbuchsteuerung und/oder Bewertungseinheiten.
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG – Sonstige Angaben – (Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)1
Übergeordnetes Unternehmen
Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe (gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Institutsnummer:
Prüfziffer:
Ort:
Stand Ende:
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.2
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch3
378
Steuerung der Zinsänderungsrisiken auf Anwendungsebene des Gruppen-Waivers (= 1)
378
____________
380
Zinsbuchbarwert
380
____________
390
Barwertänderung bei Zinserhöhung4– Standardtest
390
____________
400
Zinskoeffizient bei Zinserhöhung4(in %)– Standardtest
400
____________
410
Barwertänderung bei Zinssenkung4– Standardtest
410
____________
420
Zinskoeffizient bei Zinssenkung4(in %) – Standardtest
420
____________
421
Barwertänderung bei paralleler Zinserhöhung4– Frühwarnindikator (FWI)
421
____________
422
Zinskoeffizient bei paralleler Zinserhöhung4(in %) – FWI
422
____________
423
Barwertänderung bei paralleler Zinssenkung4– FWI
423
____________
424
Zinskoeffizient bei paralleler Zinssenkung4(in %) – FWI
424
____________
425
Barwertänderung bei Versteilung der Zinskurve4– FWI
425
____________
426
Zinskoeffizient bei Versteilung der Zinskurve4(in %) – FWI
426
____________
427
Barwertänderung bei Verflachung der Zinskurve4– FWI
427
____________
428
Zinskoeffizient bei Verflachung der Zinskurve4(in %) – FWI
428
____________
429
Barwertänderung bei Kurzfristschock aufwärts4– FWI
429
____________
431
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock aufwärts4(in %) – FWI
431
____________
432
Barwertänderung bei Kurzfristschock abwärts4– FWI
432
____________
433
Zinskoeffizient bei Kurzfristschock abwärts4(in %) – FWI
433
____________
435
Berücksichtigung (= 1) oder Nicht-Berücksichtigung (= 2) von Margen in Cashflows
435
____________
(2) Weitere Angaben
450
Konditionenbeitrag4
450
____________
460
Aktivgeschäft4
460
____________
470
Passivgeschäft4
470
____________
480
Strukturbeitrag4
480
____________
490
Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)
490
____________
____________
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Die Angaben zu den Posten 400, 420, 422, 424, 426, 428, 431 und 433 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3
Gemäß aktuellem Rundschreiben zum Zinsänderungsrisiko der BaFin.
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013) (Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
210
2.1.3
(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind
220
2.1.4
(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist
230
2.1.5
(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind
(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind
270
2.1.9
(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
–
3 Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.
4 Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5 Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.
Bezeichnung
Relation (in %)
01
3.0
Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)
300
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
Bezeichnung
Relation (in %)
01
4.1
Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
310
4.2
Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
320
4.3
Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)
330
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR6
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
–
6 Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.
Anlage 23 Nr. 6Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "identifziert" abweichend vom Bundesgesetzblatt korrekt in "identifiziert" berichtigt