Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
| § 1 | Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes |
| § 2 | Dauer der Berufsausbildung |
| § 3 | Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan |
| § 4 | Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild |
| § 5 | Ausbildungsplan |
| § 6 | Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 7 | Inhalt des Teiles 1 |
| § 8 | Prüfungsbereiche des Teiles 1 |
| § 9 | Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ |
| § 10 | Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ |
| § 11 | Inhalt des Teiles 2 |
| § 12 | Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 13 | Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ |
| § 14 | Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ |
| § 15 | Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ |
| § 16 | Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 17 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
| § 18 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| Anlage | Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin |
Auf Grund
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen.
2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(2) 1Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
(3) 1Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt herzustellen.
2Die Planung, der Verlauf und das Ergebnis der Herstellung des Prüfungsproduktes sind mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
3Nach der Herstellung des Prüfungsproduktes wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisüblichen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden und 20 Minuten.
2Die Zeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes sowie für die Dokumentation mit praxisüblichen Unterlagen beträgt sieben Stunden.
3Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
(2) In Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
1Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 14 Stunden.
2Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Herstellen von planoptischen Bauteilen“ | mit 20 Prozent, |
| „Bauteilqualität und Arbeitsorganisation“ | mit 10 Prozent, |
| „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen“ | mit 40 Prozent, |
| „Fertigungstechnik“ | mit 20 Prozent |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden – wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) 1Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
21 zu gewichten.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin vom 22. Juli 2002 (BGBl. I S. 2748) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
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|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) |
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23 | |
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23 | |||
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| 2 | Auswählen und Anwenden von Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) |
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6 | |
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3 | |||
| 3 | Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) |
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5 | |
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5 | |||
| 4 | Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) |
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9 | |
| 5 | Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) |
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4 | |
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7 | |||
| 6 | Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) |
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12 | |
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12 | |||
| 7 | manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) |
|
4 |
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| 8 | Anwenden des Qualitätsmanagements (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) |
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6 | |
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6 | |||
| 9 | Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) |
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9 | |
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9 | |||
| 10 | Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) |
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3 | |
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| 11 | Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) |
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2 | |
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20 | |||
| 12 | Instandhalten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) |
|
3 | |
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3 | |||
| 13 | Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) |
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5 | |
|
3 | |||
| Lfd. Nr. |
Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung | |
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
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| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
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| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
|
während der gesamten Ausbildung |
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| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) |
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| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
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