Feinoptikerausbildungsverordnung – FeinOAusbV

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Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Feinoptikers und der Feinoptikerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 35 Feinoptiker der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Ersetzt V 806-21-1-299 v. 22.7.2002 I (FeinOAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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