Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder – COV19GewStAusglG

(1) 1Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes.
2Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro.
3In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(2) 1Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg 841 Millionen Euro
Bayern 1 052 Millionen Euro
Berlin 282 Millionen Euro
Brandenburg 127 Millionen Euro
Bremen 71 Millionen Euro
Hamburg 210 Millionen Euro
Hessen 552 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 108 Millionen Euro
Niedersachsen 476 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 1 381 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 209 Millionen Euro
Saarland 84 Millionen Euro
Sachsen 275 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 137 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 183 Millionen Euro
Thüringen 146 Millionen Euro.
 
In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.

(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(1) 1Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:


Baden-Württemberg 1 881 Millionen Euro
Bayern 2 398 Millionen Euro
Brandenburg 186 Millionen Euro
Bremen 126 Millionen Euro
Hessen 1 213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 120 Millionen Euro
Niedersachsen 814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen 2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz 412 Millionen Euro
Saarland 129 Millionen Euro
Sachsen 312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein 330 Millionen Euro
Thüringen 165 Millionen Euro.

(2) 1Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern.
2Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.

(3) 1Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet.
2Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen.
3Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 2: zur Nichtanwendung vgl. § 3 Satz 2 +++)

1In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu.
2§ 2 findet keine Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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