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Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder – COV19GewStAusglG

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1In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu.
2§ 2 findet keine Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25