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Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSNotFPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat oder Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verordnet aufgrund des § 53 Absatz 1 und 2, des § 53a Absatz 1 Nummer 1 und des § 53b des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat.
2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die in Satz 3 Nummer 1 bis 6 genannten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen.

3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Betreuen von Rechtsuchenden,
2.
rechtliches Einordnen der Sachverhalte von Rechtsuchenden unter Berücksichtigung berufsrechtlicher und beurkundungsrechtlicher Vorgaben,
3.
Erstellen von Entwürfen für Urkunden,
4.
Vollziehen von Urkunden,
5.
Erstellen von Kostenberechnungen sowie
6.
Organisieren von Büroabläufen, auch unter Nutzung digitaler Prozesse.

(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für das Notariat“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für das Notariat“.

(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Notarfachangestellten oder zur Notarfachangestellten oder zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten oder zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten oder zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum Patentanwaltsfachangestellten oder zur Patentanwaltsfachangestellten und eine auf die jeweilige Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis,
3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,
4.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,
5.
den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
6.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 muss wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen.
2Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen nachweist oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.

1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ nach § 4,
2.
Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ nach § 5,
3.
Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ nach § 6,
4.
Prüfungsbereich „Büroorganisation“ nach § 7.

1Im Prüfungsbereich „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Entwerfen von Kauf- und Übertragungsverträgen über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie Erbbaurechte unter Beachtung des formellen und materiellen Liegenschaftsrechts,
2.
Vollziehen und Überwachen der Abwicklung der Vorgänge gemäß Nummer 1, insbesondere der Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit und der Eigentumsumschreibung, einschließlich der Beachtung der rechtlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention,
3.
Entwerfen und Vollziehen von Erklärungen für die Eintragung und die Löschung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten im Grundbuch,
4.
Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
5.
Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

1Im Prüfungsbereich „Familien- und Erbrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden, auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Güter- und Erbrecht, im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Entwerfen und Abwickeln von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen,
2.
Erkennen und Berücksichtigen von Genehmigungserfordernissen beim Entwerfen und Abwickeln von Urkunden,
3.
Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen und Anträgen im Hinblick auf die Annahme als Kind,
4.
Entwerfen und Abwickeln von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen,
5.
Entwerfen und Abwickeln von Verfügungen von Todes wegen, die ausschließlich Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen enthalten,
6.
Entwerfen und Abwickeln von Erklärungen im Erbscheinsverfahren und im Rahmen einer Erbausschlagung,
7.
Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
8.
Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

1Im Prüfungsbereich „Handels- und Gesellschaftsrecht“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Vorgänge in diesem Bereich rechtlich zu erfassen und zu beurteilen sowie notarielle Urkunden im Einklang mit den Vorgaben des Berufsrechts und des Beurkundungsrechts zu entwerfen, zu vollziehen und abzurechnen.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Erkennen und Berücksichtigen von Vertretungsverhältnissen,
2.
Entwerfen und Abwickeln von Urkunden zur Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von Gesellschafterbeschlüssen sowie Geschäftsanteilübertragungsverträgen bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Entwerfen und Abwickeln von Anmeldungen zum Handels-, Vereins- und Gesellschaftsregister,
4.
Anwenden der Bestimmungen des notariellen Berufsrechts und des Beurkundungsrechts sowie
5.
Anwenden kostenrechtlicher Bestimmungen und Ermitteln von Geschäftswerten sowie Erstellen von Kostenberechnungen einschließlich des Einzugs der Kosten unter Berücksichtigung der Fälligkeits- und Verjährungsvorschriften.

1Im Prüfungsbereich „Büroorganisation“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Geschäftsprozesse zu erfassen, zielorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie Vorgänge entsprechend den berufsrechtlichen Vorgaben mit den rechtlich vorgeschriebenen technischen Systemen abzuwickeln.
2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Führen von Akten und Verzeichnissen,
2.
Abwickeln von Verwahrgeschäften,
3.
Abwickeln von Geschäftsvorgängen im elektronischen Rechtsverkehr,
4.
Vorbereiten von elektronischen Urkunden und von Dokumenten für den elektronischen Rechtsverkehr,
5.
Verwenden von juristischen Hilfsmitteln und Datenbanken,
6.
Erstellen von Vermerken, Bescheinigungen und Bestätigungen,
7.
Koordinieren und Überwachen der Einhaltung von Terminen,
8.
Überwachen gesetzlicher Anzeige-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten,
9.
zielgerichtetes Kommunizieren mit internen und externen Ansprechpartnern unter Einsatz von Methoden des Konfliktmanagements,
10.
Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,
11.
Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie
12.
Gestalten, Anwenden und Umsetzen von Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Datensicherheit, der Datensicherung und des Datenschutzes.

(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1; die weiteren schriftlichen Prüfungsleistungen sind innerhalb von drei Monaten zu erbringen.

(3) 1Die mündliche Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 muss innerhalb von drei Jahren nach der letzten schriftlichen Prüfungsleistung erbracht werden.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.

(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.
2Die Aufgabenstellungen sind aus der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen abzuleiten.

3Die Aufgabenstellungen sind unter Einbeziehung des Berufs- und Beurkundungsrechts sowie des Kostenrechts so zu gestalten, dass jeweils ein anderer Prüfungsbereich nach den §§ 4 bis 6 den Schwerpunkt einer Prüfungsleistung bildet.

(2) 1Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen.
2Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahlaufgaben bestehen, sind nicht zulässig.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der drei Prüfungsleistungen 180 Minuten.

(1) 1Die mündliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form eines fallbezogenen Fachgespräches.
2Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.

(2) 1Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgespräches wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 7 gestellt.
2Im Fachgespräch können Qualifikationsinhalte nach den §§ 4 bis 6 fallbezogen thematisiert werden.

(3) Das fallbezogene Fachgespräch soll 20 Minuten dauern.

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung wird das fallbezogene Fachgespräch nach § 10 Absatz 1 bewertet.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in

1.
jeder der drei Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung nach § 9 und
2.
der mündlichen Prüfung nach § 10.

(2) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent.

(3) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.

3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht.
2Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 11 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

(1) Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben.

(3) Jede Befreiung nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(4) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder
2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(1) Jede Prüfungsleistung, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist, darf jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt drei Jahre.
2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Bescheid über das Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung oder über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung der zu prüfenden Person zugeht.

(3) Wer sich nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 zur Wiederholung von Prüfungsleistungen anmeldet, muss die gesamte Fortbildungsprüfung wiederholen.

(4) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(1) 1Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Prüfungen nach Fortbildungsprüfungsregelungen im Sinne des § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes zum Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Notarfachassistent“ oder „Notarfachassistentin“, die vor Ablauf des 31. März 2026 angemeldet wurden, wenn diese bis zum Ablauf des 1. April 2027 nach der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelung zu Ende geführt werden und eine eventuelle Wiederholungsprüfung bis zum Ablauf des 1. April 2029 zu Ende geführt wird.
2Auf Antrag der zu prüfenden Person hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.

3Prüfungsleistungen, die nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften abgelegt wurden, können nicht auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist diese Verordnung nicht anzuwenden auf eine Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften, die vor Ablauf des 30. September 2026 angemeldet wird, wenn die Prüfung und eine eventuelle Wiederholungsprüfung jeweils binnen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen zu Ende geführt wird.

(3) 1Hat sich die zu prüfende Person in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2026 zur Prüfung nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften angemeldet, so hat die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

1Eine Evaluierung dieser Verordnung soll zehn Jahre nach Inkrafttreten erfolgen.
2Gegenstand der Evaluierung sollen insbesondere die in den §§ 4 bis 6 geregelten Qualifikationsinhalte, die in § 12 Absatz 2 geregelte Gewichtung der Bewertungen sowie das Verhältnis dieser Verordnung zur Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung sein.

3Dabei soll insbesondere die Anzahl der nach den beiden Verordnungen abgelegten Prüfungen berücksichtigt werden.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 206, S. 7 - 8)

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
100 1,0 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

1(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 206, S. 9)

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.

2Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.


3Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:


4Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung der Prüfungsteile,
2.
Bewertung des Prüfungsteils „Liegenschafts- und Grundbuchrecht“,
3.
Bewertung des Prüfungsteils „Familien- und Erbrecht sowie Internationales Privatrecht“,
4.
Bewertung des Prüfungsteils „Handels- und Gesellschaftsrecht“,
5.
Bewertung des Prüfungsteils „Büroorganisation“,
6.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
7.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
8.
die Gesamtnote in Worten und
9.
Befreiungen nach § 14.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26