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Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSNotFPrV

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1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht.
2Für die abgelegten Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile in der Bewertung nach § 11 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26