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Geprüfter-Berufsspezialist-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSNotFPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die drei Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 1 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den Bewertungen der drei Prüfungsleistungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung wird das fallbezogene Fachgespräch nach § 10 Absatz 1 bewertet.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26