Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

Inhaltsübersicht (ausklappen)

 Artikel 1
   Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
    Zweiter Abschnitt
      Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4 Ruhepausen
§ 5 Ruhezeit
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
§ 7 Abweichende Regelungen
§ 8 Gefährliche Arbeiten
    Dritter Abschnitt
      Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12 Abweichende Regelungen
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
    Vierter Abschnitt
      Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
    Fünfter Abschnitt
      Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17 Aufsichtsbehörde
    Sechster Abschnitt
      Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
    Siebter Abschnitt
      Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Strafvorschriften
    Achter Abschnitt
      Schlußvorschriften
§ 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge
§ 26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
 Artikel 2
   Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
 Artikel 3
   Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
 Artikel 4
   Änderung des Soldatengesetzes
 Artikel 5
   Änderung der Gewerbeordnung
 Artikel 6
   Änderung des Gaststättengesetzes
 Artikel 7
   Änderung des Bundesberggesetzes
 Artikel 8
   Änderung des Ladenschlußgesetzes
 Artikel 9
   Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes
 Artikel 10
   Änderung des Mutterschutzgesetzes
 Artikel 11
   Änderung des Seemannsgesetzes
 Artikel 12
   Änderung des Fahrpersonalgesetzes
 Artikel 13
   Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
 Artikel 14
   Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
 Artikel 15
   Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
 Artikel 16
   Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
 Artikel 17
   Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
 Artikel 18
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
 Artikel 19
   Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
 Artikel 20
   Unanwendbarkeit von Maßgaben
 Artikel 21
   Inkrafttreten und Ablösung

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++)

Art. 1: ArbZG 8050-21
Art. 2 bis 17: Änderungsvorschriften
Art. 19 Abs. 1: Aufhebungsvorschriften
Art. 20: Änderungsvorschrift
Art. 21 Satz 3 Nr. 1 bis 22: Aufhebungsvorschriften

Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

(1)
1(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen.
2Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage.
3Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

1Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft.
2Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

1. bis 22.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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