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Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts – ArbZRG

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Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25