(+++ Textnachweis ab: 16.11.1994 +++)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dem in Slubice am 23. April 1993 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über den Autobahnzusammenschluß im Raum Frankfurt/Oder und Schwetig sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt.
2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Abkommens bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2) 1Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben.
2Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3) Die in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 23. April 1993 anzuwenden.