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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVGEG

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Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen noch andere als die in den §§ 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung zu erfolgen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25