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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVGEG

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Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25