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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVGEG

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Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangsversteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuch beigefügt werden soll.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25