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Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVGEG

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(1) Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung bestimmt werden, daß die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypotheken bei der Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des Teilungsplans nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind.

(2) In einem solchen Fall muß die im § 37 Nr. 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 24.10.2024 I Nr. 329
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25