Ab dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Verwendung von Zeit durch natürliche Personen auf repräsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.
Zweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur Beschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung und zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspolitischer Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haushalte.
(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften.
2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten durchgeführt.
(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes ist freiwillig.
(2) 1Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer sorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in den §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten.
2Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjährige diese Einwilligung selbst.
(3) 1Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haushalte eine Aufwandsentschädigung.
2Die Aufwandsentschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.
(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.
(1) 1Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haushaltsmitglieder:
2
(2) 1Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den im Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren einzeln erhoben:
2
(1) 1Hilfsmerkmale sind:
2
(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.
(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 obliegt dem Statistischen Bundesamt.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzeldatensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchführung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.