print

Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung – ZVEG

arrow_left arrow_right

(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und sind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.

(2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden Zeitraum erhoben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25