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Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung – ZVEG

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(1) 1Hilfsmerkmale sind:
2

1.
Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,
2.
Wohnanschrift,
3.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25