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BMF-Zuständigkeitsanordnung - Beihilfe – ZustAO Beih

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1Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz.
249.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl.

3S. 742) unmittelbar.

Geändert durch AnO v. 25.10.2001 I 3227
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