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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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1Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben.
2Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden.
3Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25