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Zollverwaltungsgesetz – ZollVG

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1Die Dienststellen der Zollverwaltung, insbesondere der Zollabfertigungs- und Prüfungsdienst, werden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung von einer Zentralstelle durch ein automationsgestütztes System der Risikoanalyse unterstützt.
2Die konkreten Aufgaben der Zentralstelle im Rahmen des § 1, ihren Sitz sowie ihre Organisation und Ausstattung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 341 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 16 G v. 22.12.2025 I Nr. 369 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26