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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – ZKDSG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25