print

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – ZKDSG

arrow_left arrow_right

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25