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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – ZKDSG

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Verboten sind

1.
die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2.
der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3.
die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25