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Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – ZKDSG

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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25