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Zinsinformationsverordnung – ZIV

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Diese Verordnung gilt für Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.7.2016 I 1722
Die V ist gem. Bek. v. 22.6.2005 I 1695 mWv 1.7.2005 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26