(1) 1Als "zuständige Behörde" im Sinne dieser Verordnung gilt:
2
(2) 1Zuständige Behörde im Inland ist das Bundeszentralamt für Steuern.
2Abweichend hiervon ist für die Ausstellung des Nachweises nach § 4 Abs. 3 das Finanzamt, bei dem die Einrichtung steuerlich geführt wird, und für die Bescheinigung nach § 13 das Wohnsitzfinanzamt des Antragstellers zuständig.