Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
1Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete.
2Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen (Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse erforderlich.
(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammer richtet mindestens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung abnimmt.
2Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss einrichten.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für die sie zuständig sind.
2Sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsverfahren geeignet sein.
(1) 1Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
2Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 aufgeführten Themenbereiche.
2Sie sind anhand praxisbezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen.
3Der schriftliche Teil dauert mindestens 90 Minuten.
4Er kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
(3) 1Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
2Dabei müssen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
3Der mündliche Teil der Prüfung soll sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen.
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
2
(1) 1Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis.
2Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.
(2) 1Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
2Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet worden sind.
3Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
4Der mündliche Teil der Prüfung ist mit
(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
(2) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus.
2Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.
(3) 1Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
2§ 32 Absatz 1
1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| (Name, Vorname) | ||
|---|---|---|
| geboren am | in | |
| wohnhaft in | ||
| hat am | ||
| vor der Industrie- und Handelskammer … | ||
| die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt. | ||
| (Stempel/Siegel) | ||
| (Ort und Datum) | (Unterschrift) |