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Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz – ZertVerwV

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1Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.
2Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25