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Zerlegungsgesetz – ZerlG

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Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25