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Zerlegungsgesetz – ZerlG

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(1) Die Ansprüche nach den §§ 1 und 8 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des dritten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

(2) Die Ansprüche nach § 7 erlöschen, wenn sie nicht bis zum Ablauf des vierten auf die Vereinnahmung der Steuer folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25