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Zivildienst-Personalaktenverordnung – ZDPersAV

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(1) Das Personal des Bundesamtes darf nur auf die gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(2) Das Personal der Verwaltungsstellen darf nur auf die bei den Verwaltungsstellen zur Unterstützung der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben gespeicherten personenbezogenen Daten Zugriff haben, die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die erforderlichen Kontrollmaßnahmen richten sich nach der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

Geändert durch Art. 1 V v. 7.11.2003 I 2261
Änderung durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26