der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.
Geändert durch Art. 1 V v. 7.11.2003 I 2261
Änderung durch Art. 11 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet