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Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für den Zivildienst – ZDPersAV

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Diese Verordnung gilt für die Personalakten

1.
der Zivildienstpflichtigen und
2.
der Wehrpflichtigen, der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie der Reservistinnen und der Reservisten, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, sobald dieser Antrag beim Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) eingegangen ist.

Geändert durch Art. 1 V v. 7.11.2003 I 2261
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25