1Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. 2Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.12.2018 I 2453