(1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.
(2) 1Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr ernannt sind.
2Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.