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Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) – WWSUVtrAnl VIII

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(1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.

(2) 1Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr ernannt sind.
2Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25