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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen.
2Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhörungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2§ 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entsprechend.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25