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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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(1) 1Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen.
2Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) 1Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten.
2Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind.
3Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet.
2Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben.
3Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) 1Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind.
2Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen.
3In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
4Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25