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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände – WVG

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1Lehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtung eines Verbands ab, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 überleiten, sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Interesse geboten ist.
2Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfahren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholt zu werden.

Geändert durch Art. 1 G v. 15.5.2002 I 1578
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25