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Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark – WUFG

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Soweit Personen zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen sie die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nicht unbefugt offenbaren, verarbeiten oder nutzen.

Geändert durch Art. 4 Abs. 46 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25