print

Währungsumstellungsfolgengesetz – WUFG

arrow_left arrow_right

Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich zuständig.

Geändert durch Art. 4 Abs. 46 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26