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Gesetz zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark – WUFG

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(1) 1Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig in Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das Bundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen, einen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die rechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurückzufordern.
2Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der rechtswidrigen Umstellung zurück.
3Stand dem Kontoinhaber das Guthaben nicht zu oder wurde es durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet, die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erworben wurden, ist der Gesamtbetrag rechtswidrig umgestellt worden.

(2) 1Stand das umgestellte Guthaben einem anderen als dem Kontoinhaber oder dem Verfügungsberechtigten zu, ist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auch gegen diesen anderen als weiteren Beteiligten zu richten.
2Den Beteiligten obliegt der Nachweis der den Anspruch auf Währungsumstellung begründenden Tatsachen.
3Sie haften für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Gesamtschuldner.
4Bei juristischen Personen haften auch deren handelnde Organe, soweit diese die Umstände, die die Rechtswidrigkeit des Umstellungsbescheides begründet haben, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

(3) 1Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag den Rückgewähranspruch ganz oder zum Teil erlassen, wenn dessen Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
2Unbillig ist die Geltendmachung insbesondere dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die Rechtswidrigkeit der Umstellung weder erkannt hat noch hätte erkennen können und die Geltendmachung zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

(4) 1Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem das Bundesamt für Finanzen von der Rechtswidrigkeit der den ursprünglichen Umstellungsbescheid begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erlangt hat.
2Fristen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufen sind, bleiben unberührt.
3Der Anspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Beträge einschließlich deren Verzinsung verjährt am 31. Dezember 2003. Die Geldinstitute sind verpflichtet, die Umstellungsanträge sowie die Buchungsbelege aus dem Jahre 1990 bis zu diesem Zeitpunkt im Original aufzubewahren.

Geändert durch Art. 4 Abs. 46 G v. 22.9.2005 I 2809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25