(1) 1Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das Bundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben und Befugnisse übernimmt.
2Das Bundesamt für Finanzen unterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz eine Außenstelle in Berlin.
(2) 1Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforderungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen über.
2Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.