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Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz – WStrGEG

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(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.

(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26