1Ist wegen einer vor Beginn des Wehrdienstes begangenen Straftat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (§§ 56 bis 58 des Strafgesetzbuches), so gelten für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten der Bundeswehr folgende besonderen Vorschriften:
- 1.
Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56b bis 56d des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 1Bewährungsauflagen und Weisungen, die bereits angeordnet sind, soll der Richter diesen Besonderheiten anpassen.
- 2.
1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 56d des Strafgesetzbuches) kann ein Soldat bestellt werden.
2Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts.
- 3.
1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben.
2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.