print

Wehrsoldgesetz – WSG

arrow_left arrow_right

(1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet.
2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26