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Wehrsoldgesetz – WSG

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Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25