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Wehrsoldgesetz – WSG

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(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung.
2Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-1 v. 30.3.1957 I 308 (WSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26