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Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen – WPersAV

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Personenbezogene medizinische Daten, die im Rahmen der Untersuchungen nach dem Wehrpflichtgesetz in zivilen medizinischen Einrichtungen oder von zivilen Ärzten erhoben werden, dürfen den Zahlung leistenden Stellen offenbart werden, soweit dies zur Kostenabrechnung erforderlich ist.

Geändert durch Art. 5 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25