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Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen – WPersAV

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(1) 1Einsicht in die Personalakte wird grundsätzlich beim Karrierecenter der Bundeswehr gewährt.
2Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
3Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein.
4Dem Wehrpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(2) 1Auskünfte aus der Personalakte dürfen an Dritte, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes erteilt werden.
2Einsichtnahme in die Gesundheitsakte oder Auskunft aus der Gesundheitsakte darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Wehrpflichtigen gewährt werden.

Geändert durch Art. 5 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25