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Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes – WOSprAuG

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1Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2§ 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.1.2022 I 69
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25